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   BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08   

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https://dejure.org/2010,4496
BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08 (https://dejure.org/2010,4496)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2010 - VIII R 8/08 (https://dejure.org/2010,4496)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2010 - VIII R 8/08 (https://dejure.org/2010,4496)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • openjur.de

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1
    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • Bundesfinanzhof

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO
    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO
    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • rewis.io

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 84 S. 1; FGO § 155
    Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung unabhängig von einer Kündigung eines Vollmachtvertrages; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung; Anspruch auf eine begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

  • datenbank.nwb.de

    Benennung eines Zustellungsvertreters bei einem Auslandsaufenthalt des Steuerpflichtigen um die Versäumnis von Fristen auszuschließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslandsaufenthalt ohne inländischen Zustellungsbevollmächtigten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fristversäumnis während Auslandsaufenthalt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Fristversäumnis während Auslandsaufenthalt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats -

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt dies schon daraus, dass der Vollmachtsvertrag zwischen dem Kläger und dessen früheren Bevollmächtigten ungeachtet ihrer Mandatsniederlegung nicht wirksam gekündigt worden ist und infolgedessen die streitige Einspruchsentscheidung an die Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen (BVerwG-Beschluss vom 4. Juli 1983  9 B 10275/83, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1984, 90 --unter Bezugnahme auf BGH-Beschluss vom 24. November 1976 IV ZB 20/76, Versicherungsrecht (VersR) 1977, 334-- zu einem Fall, in dem ebenso wie hier die Verbindung der Bevollmächtigten zu ihrem Mandanten abgerissen war; zustimmend zum BGH-Beschluss in VersR 1977, 334 auch BFH-Beschluss vom 4. Mai 1984 VI R 89/83, juris; FG Köln, Urteil vom 16. März 1995  13 K 1622/93, EFG 1995, 985; zu abweichenden Auffassungen im Schrifttum zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung unabhängig von einer Kündigung des Vollmachtvertrages s. Rüsken in Beermann/Gosch, AO, § 80 Rz 93).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 37/97

    Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Dazu muss er insbesondere sicherstellen, dass fristauslösende Schriftstücke rechtzeitig zu seiner Kenntnis gelangen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BFHE 190, 292, BStBl II 2000, 175).
  • BFH, 18.01.2007 - IV R 53/05

    Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Hinzu kommt, dass die Empfangsvollmacht an die Tochter umfassender Natur war, während die Bevollmächtigung der Anwälte nur auf die Steuerangelegenheiten des Klägers beschränkt war, so dass anders als bei der Benennung eines neuen (Empfangs-)Bevollmächtigten anstelle eines früher im selben Umfang Bevollmächtigten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 53/05, BFHE 216, 399, BStBl II 2007, 369) nicht prima facie ein konkludenter Widerruf der früher erteilten Empfangsvollmacht angenommen werden kann.
  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03

    Öffentliche Zustellung

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Bescheidadressaten vor einer öffentlichen Zustellung nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2005 V R 44/03 (BFH/NV 2005, 998) nicht überspannt werden dürften.
  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Dafür genügt es, für die Zeit der Abwesenheit entweder Zustellungsvertreter zu benennen oder durch andere Hilfspersonen zu gewährleisten, dass gegen förmlich zugestellte Sendungen mit fristauslösender Wirkung fristwahrende Maßnahmen eingeleitet werden (BFH-Urteil vom 22. August 2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63).
  • BGH, 24.11.1976 - IV ZB 20/76

    Mandatsverhältnis - Rechtsanwalt - Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung bei

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt dies schon daraus, dass der Vollmachtsvertrag zwischen dem Kläger und dessen früheren Bevollmächtigten ungeachtet ihrer Mandatsniederlegung nicht wirksam gekündigt worden ist und infolgedessen die streitige Einspruchsentscheidung an die Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen (BVerwG-Beschluss vom 4. Juli 1983  9 B 10275/83, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1984, 90 --unter Bezugnahme auf BGH-Beschluss vom 24. November 1976 IV ZB 20/76, Versicherungsrecht (VersR) 1977, 334-- zu einem Fall, in dem ebenso wie hier die Verbindung der Bevollmächtigten zu ihrem Mandanten abgerissen war; zustimmend zum BGH-Beschluss in VersR 1977, 334 auch BFH-Beschluss vom 4. Mai 1984 VI R 89/83, juris; FG Köln, Urteil vom 16. März 1995  13 K 1622/93, EFG 1995, 985; zu abweichenden Auffassungen im Schrifttum zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung unabhängig von einer Kündigung des Vollmachtvertrages s. Rüsken in Beermann/Gosch, AO, § 80 Rz 93).
  • BVerwG, 21.12.1983 - 1 B 152.83

    Prozessbevollmächtigter - Zustellung der Entscheidung - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Für Letzteres spricht insbesondere die Zulässigkeit der Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter nach § 84 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO, die es ermöglicht, gegenüber jedem der Bevollmächtigten Zustellungen vorzunehmen (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1985 IX ZB 47/85, Monatsschrift für Deutsches Recht 1986, 582; BVerwG-Beschluss vom 21. Dezember 1983  1 B 152/83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2115; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110).
  • BFH, 30.03.2006 - VII B 197/05

    NZB: Fristversäumung wegen Urlaubs

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Wer wie der Kläger bei einem Aufenthalt im Ausland mit dem Eingang behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen sowie mit der Notwendigkeit darauf bezogener fristgebundener Rechtsbehelfe rechnen muss, hat nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen zu treffen, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Versäumnis von Fristen auszuschließen (BFH-Beschlüsse vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649; vom 27. August 1997 XI B 118, 119, 149/96, XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617; vom 30. März 2006 VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487).
  • FG München, 08.02.2007 - 11 K 3990/04

    Bekanntgeben einer Einkommensteuerfestsetzung durch öffentliche Zustellung;

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 999 veröffentlichten Urteil als unzulässig verworfen.
  • BFH, 28.01.2005 - VIII B 117/03

    Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten - Zustellung; Zahlung als Geldauflage oder

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08
    Für Letzteres spricht insbesondere die Zulässigkeit der Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter nach § 84 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO, die es ermöglicht, gegenüber jedem der Bevollmächtigten Zustellungen vorzunehmen (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1985 IX ZB 47/85, Monatsschrift für Deutsches Recht 1986, 582; BVerwG-Beschluss vom 21. Dezember 1983  1 B 152/83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2115; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110).
  • BFH, 27.08.1997 - XI B 118/96
  • BFH, 13.11.1989 - III B 107/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZB 47/85

    Zustellung einer Entscheidung im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden bei

  • FG Köln, 16.03.1995 - 13 K 1622/93

    Körperschaftsteuer; Ausschluß des Verlustabzugs bei fehlender Identität i. S. des

  • BFH, 04.05.1984 - VI R 89/83
  • FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08

    Abgabenordnung: Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der

    Konnte dies nicht geschehen, weil der Vollmachtgeber nicht erreichbar war, ist eine Zustellung weiterhin an den Bevollmächtigten vorzunehmen (vgl. FG Köln Urteil 12.03.1998 2 K 7526/96, EFG 1998, 988; a. A. FG München Urteil vom 08.02.2007 11 K 3990/04, EFG 2008, 999, Rev. vom BFH zugelassen, VIII R 8/08).
  • LSG Hamburg, 06.04.2011 - L 2 AL 51/07

    Erstattung von bezogenem Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wegen fehlender

    Voraussetzung ist außerdem die wirksame Kündigung des Vollmachtvertrags (st. Rspr. verschiedener Bundesgerichte, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.6.1984 - 9 CB 1092/81, NVwZ 1985, 337; BFH, Urt. v. 28.4.2010 - VIII R 8/08, juris; mwN; BGH, Beschl. v. 24.11.1976 VI ZB 20/76, HFR 1977, 455; BAG, Urt. v. 19.3.2002 - 9 AZR 752/00, BAGE 100, 369).
  • VG München, 11.05.2009 - M 3 K 07.5585

    Pfändung von Altersruhegeld

    Der Kläger macht gegenüber dem Beigeladenen Einkommenssteuerschulden in Höhe von EUR 1.223.266,08 geltend, derentwegen ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VIII R 8/08).
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